AHV-Rente und Ergänzungsleistungen (Rechtsverweigerung) | Ergänzungsleistungen/EOG
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Mit Verfügung vom 28. März 2002 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) dem Versicherten aufgrund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 27'192.-- und 29 vollen Beitragsjahren eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 743.-- ab 1. April 2002 zu.
E. 3 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17. April 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Rekurskommission) und ersuchte um die Erhöhung der zugesprochenen Altersrente auf Fr. 2'730.--. Die Verfügung beruhe auf falschen Tatsachen und sei verfassungswidrig, da die ihm zugesprochene Rente sein Existenzminimum nicht abdecke.
E. 4 Mit Urteil vom 9. April 2003 erklärte sich die Rekurskommission mangels eines ausländischen Wohnsitzes für unzuständig und überwies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht Graubünden. Ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass der Versicherte seit seiner Abmeldung in Chur im Jahr 1995 weder im
Inland noch im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet habe. Demnach bleibe dieser letzte Wohnsitz bestehen, was zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Graubünden führe.
E. 5 Mit Urteil vom 20. April 2004 (S 03 69) wies das Verwaltungsgericht Graubünden die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers bestünden weder Zweifel an der Richtigkeit der Rentenberechnungen, noch an den diesen zugrunde liegenden Tatsachen, weshalb die errechnete Rente nicht zu beanstanden sei. Die weiteren vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsleistungen seien im vorliegenden Fall jedoch von vornherein ausgeschlossen, weil er nach eigenen Angaben seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz habe (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Damit sei eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) nicht erfüllt, weshalb sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrige. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen werde somit durch das ELG, welches als Bundesgesetz nicht überprüft werden dürfe, klar ausgeschlossen. Damit brauche auch nicht geklärt zu werden, ob die Nichtgewährung verfassungsmässig sei oder nicht.
E. 6 Gegen dieses Urteil erhob der Versicherte am 6. Mai 2004 Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) und beantragte, in Aufhebung des Urteils vom 20. April 2004 seien ihm Renten- und Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 2'730.-- zuzusprechen. Weiter stellte er die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Graubünden in Frage. Das EVG wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2004 (H 89/04) ab.
E. 7 In den folgenden Jahren forderte der Versicherte die SAK in mehreren Schreiben auf, ihren Rechtsstandpunkt zur Wohnsitzfrage in einer beschwerdefähigen Verfügung - wozu sie verpflichtet sei - darzulegen. Dieser Aufforderung wurde allerdings keine Folge geleistet.
E. 8 Am 31. März 2008 erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die falsch berechnete AHV-Rente sei zu korrigieren, die Rente sei wegen Nichtbezug der Ergänzungsleistungen ungekürzt auszurichten, die Ergänzungsleistungen seien zu verfügen, der Ergänzungsleistungsanspruch sei ab 1. April 2002 mit Verzugszins nachzuzahlen sowie es sei ihm eine Kostengutsprache für eine anwaltliche Rechtsvertretung zu erteilen. Er erfülle die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die SAK weigere sich mit unhaltbaren Argumenten, eine Korrektur ihrer Verfügung vom 28. März 2002 vorzunehmen sowie die in ihre Zuständigkeit fallende Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zu verfügen. Auf die mittels Verfügung erfolgte Aufforderung des Instruktionsrichters hin, Auskunft über seinen Aufenthalt seit Ende 2004 sowie über eine allfällige Wohnsitzbegründung zu erteilen, teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in der Schweiz nicht angemeldet und habe in der fraglichen Zeit keinen Wohnsitz begründen können.
E. 9 Die SAK beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Rentenverfügung vom 28. März 2002 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb das in Art. 52 Abs. 1 ATSG vorgesehene Einspracheverfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt werden könne. Es wäre jedoch möglich, ein Revisionsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG einzuleiten, falls erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden. Betreffend Ergänzungsleistungen verweise sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 20. April 2004 sowie auf die Mitteilung der Ausgleichkasse Graubünden, nach welcher der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz klar verneint werde. In der Zwischenzeit seien keine neuen Belege vorgelegt worden, die auf eine Änderung der Situation schliessen liessen, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.
E. 10 Mit Urteil vom 6. August 2008 (C-2131/2008) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache dem Verwaltungsgericht Graubünden. Zur
Begründung wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht wäre zur Behandlung der Beschwerde grundsätzlich nur dann zuständig, wenn der Beschwerdeführer Wohnsitz im Ausland hätte, und ihm nur dann Ergänzungsleistungen zugesprochen werden könnten, wenn er in der Schweiz Wohnsitz hätte. Da aus den Akten nicht geschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 in einer schweizerischen Gemeinde oder im Ausland angemeldet und dadurch einen neuen Wohnsitz begründet habe, sei prima vista weiterhin davon auszugehen, dass er fiktiven Wohnsitz in der Stadt Chur habe.
E. 11 Mit Stellungnahme vom 4. November 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Graubünden mit, er wolle an der Beschwerde ans Bundesgericht vom 31. März 2008 vorsorglich festhalten, sollte vor dem Verwaltungsgericht Graubünden keine befriedigende Lösung erzielt werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2008 halte immerhin fest, dass grundsätzlich Ergänzungsleistungen geschuldet seien, einzig nicht klar sei, welche Kasse hierfür zuständig sei. Die SAK hätte bereits vor Jahren von Amtes wegen abklären müssen, ob sie oder allenfalls eine andere Kasse zuständig sei, weshalb sie verpflichtet werden solle, die Ergänzungsleistungen bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage sofort auszuzahlen. Schliesslich sei die AHV eine Rente mit Ergänzungsleistungen, und zwar unabhängig des Wohnortes. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beurteilt und keine Kostengutsprache erteilt. Da das Prozedere nun aber schon seit Jahren hin und her gehe, erscheine vorliegend eine Rechtsvertretung durchaus erforderlich. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Betreffend die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Graubünden kann auf das Urteil desselben vom 20. April 2004 (S 03 69 E. 2) verwiesen werden, in welchem die Ausführungen des rechtskräftigen Urteils der Rekurskommission vom 9. April 2003 (E. 2) bestätigt worden sind. Demnach
bleibt mangels Begründung eines ausländischen Wohnsitzes sowie mangels Erwerbs eines neuen Wohnsitzes in der Schweiz in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) der in der Gemeinde Chur begründete, letzte ausgewiesene Wohnsitz für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit massgebend. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat sich an dieser Situation bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert.
2. a) Ein Anfechtungsobjekt liegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat trotz mehrmaliger Aufforderung des Beschwerdeführers keine neuerliche Verfügung erlassen, welche mittels Beschwerde angefochten werden könnte. Der Beschwerdeführer macht denn auch sinngemäss geltend, dadurch habe die Beschwerdegegnerin das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt. Sein Begehren um Auszahlung der Ergänzungsleistungen werde seit Jahren „verschlampt“ und zwischen den verschiedenen Instanzen hin und hergeschoben. b) Sowohl gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG als auch Art. 49 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) gilt die Rechtsverweigerung als Entscheid, welcher mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Das Verbot der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 124 V 133 E. 4; VPB 68 [2004] Nr. 123, 65 [2001] Nr. 15). Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht. Davon kann vorliegend keine Rede sein.
3. a) Der Beschwerdeführer verlangte von der Beschwerdegegnerin nach dem abweisenden Urteil des damaligen EVG vom 22. Dezember 2004 in mehreren Schreiben, sie habe die AHV-Rente sowie die Ergänzungsleistungen neu zu berechnen und Nachzahlungen inklusive der Verzugszinsen zu entrichten. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits beantwortete diese Schreiben jeweils ebenfalls in Briefform. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass betreffend die Rentenzahlungen keine neuen Fakten vorlägen und betreffend
die Ergänzungsleistungen nach wie vor der Nachweis eines schweizerischen Wohnsitzes fehle, weshalb kein Grund bestehe, eine neue Verfügung zu erlassen. Diese Auffassung ist zutreffend und nicht zu beanstanden. b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismaterial auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Was die Neuberechnung der AHV-Rente betrifft, macht der Beschwerdeführer keine erhebliche neue Tatsachen geltend. Diesbezüglich kann daher auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2004 (S 03 69 E. 4) verwiesen werden, welche mit Urteil des EVG vom
22. Dezember 2004 (E. 2.1) bestätigt worden sind. c) Hinsichtlich der Auszahlung der Ergänzungsleistungen steht nach wie vor die Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Vordergrund. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sehr wohl von einem schweizerischen Wohnsitz abhängig gemacht. So bestimmt Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG, dass Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Obwohl der Beschwerdeführer in mehreren Schreiben die Auffassung vertritt, den Beweis des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz bereits rechtsgenüglich erbracht zu haben, ist den Akten keine Wohnsitzbestätigung einer schweizerischen Gemeinde zu entnehmen. Mehr noch hat der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2008 selbst ausgeführt, er habe sich seit 2004 bei seinem Bruder … in …, bei seinem Bruder … in … (TI) und in der Pension … in … (TI), im Hotel … in … (unentgeltlich, Entgegenkommen des Besitzers) sowie einige Zeit bei Bekannten im Ausland aufgehalten. Überdies teilte er mit, dass es aufgrund der dürftigen AHV-Rente nie möglich gewesen sei, eine würdige 2-Zimmerwohnung zu finanzieren, weshalb er keinen festen Wohnsitz in der Schweiz habe begründen können. Dadurch wird einerseits bestätigt, dass er nach wie vor keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat,
andererseits aber auch im Ausland keinen nachzuweisen vermag. Solange dem Beschwerdeführer aber der Nachweis eines Wohnsitzes in der Schweiz nicht gelingt, besteht - was ihm auch seitens der Beschwerdegegnerin bereits mehrmals mitgeteilt worden ist - kein gesetzlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Folglich besteht seitens der Beschwerdegegnerin weder eine Veranlassung, die Angelegenheit des Beschwerdeführers einer erneuten Prüfung zu unterziehen, noch die Pflicht, ohne Vorliegen erheblicher neuer Tatsachen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. d) Da nach dem Gesagten weder eine anfechtbare Verfügung noch ein Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung vorliegt, kann auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. 4. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien in der Regel kostenlos sein. Einzig einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weshalb dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten entstehen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sieht Art. 61 lit. f ATSG in denjenigen Fällen vor, wo die Verhältnisse dies rechtfertigen (vgl. auch Art. 76 Abs. 3 VRG mit ähnlichem Wortlaut). Gemäss Gerichtspraxis muss es sich dabei um besonders komplizierte Fälle handeln, was im vorliegenden Fall - da es lediglich um den Nachweis des Wohnsitzes in der Schweiz geht - offensichtlich nicht zutrifft. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen. 5. Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG werden - wie zuvor erwähnt - keine Verfahrenskosten erhoben. Der Schweizerischen Ausgleichskasse steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario und Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S 08 135
2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Rente und Ergänzungsleistungen (Rechtsverweigerung) 1. …, geboren 1939 und geschieden, beantragte bereits im Jahr 2001 ab seinem
62. Geburtstag eine ordentliche Altersrente sowie Ergänzungsleistungen. Dabei gab er an, bis auf weiteres im Ausland zu leben, er beabsichtige jedoch, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. 2. Mit Verfügung vom 28. März 2002 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) dem Versicherten aufgrund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 27'192.-- und 29 vollen Beitragsjahren eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 743.-- ab 1. April 2002 zu. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17. April 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Rekurskommission) und ersuchte um die Erhöhung der zugesprochenen Altersrente auf Fr. 2'730.--. Die Verfügung beruhe auf falschen Tatsachen und sei verfassungswidrig, da die ihm zugesprochene Rente sein Existenzminimum nicht abdecke. 4. Mit Urteil vom 9. April 2003 erklärte sich die Rekurskommission mangels eines ausländischen Wohnsitzes für unzuständig und überwies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht Graubünden. Ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass der Versicherte seit seiner Abmeldung in Chur im Jahr 1995 weder im
Inland noch im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet habe. Demnach bleibe dieser letzte Wohnsitz bestehen, was zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Graubünden führe. 5. Mit Urteil vom 20. April 2004 (S 03 69) wies das Verwaltungsgericht Graubünden die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers bestünden weder Zweifel an der Richtigkeit der Rentenberechnungen, noch an den diesen zugrunde liegenden Tatsachen, weshalb die errechnete Rente nicht zu beanstanden sei. Die weiteren vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsleistungen seien im vorliegenden Fall jedoch von vornherein ausgeschlossen, weil er nach eigenen Angaben seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz habe (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Damit sei eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) nicht erfüllt, weshalb sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrige. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen werde somit durch das ELG, welches als Bundesgesetz nicht überprüft werden dürfe, klar ausgeschlossen. Damit brauche auch nicht geklärt zu werden, ob die Nichtgewährung verfassungsmässig sei oder nicht. 6. Gegen dieses Urteil erhob der Versicherte am 6. Mai 2004 Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) und beantragte, in Aufhebung des Urteils vom 20. April 2004 seien ihm Renten- und Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 2'730.-- zuzusprechen. Weiter stellte er die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Graubünden in Frage. Das EVG wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2004 (H 89/04) ab. 7. In den folgenden Jahren forderte der Versicherte die SAK in mehreren Schreiben auf, ihren Rechtsstandpunkt zur Wohnsitzfrage in einer beschwerdefähigen Verfügung - wozu sie verpflichtet sei - darzulegen. Dieser Aufforderung wurde allerdings keine Folge geleistet.
8. Am 31. März 2008 erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die falsch berechnete AHV-Rente sei zu korrigieren, die Rente sei wegen Nichtbezug der Ergänzungsleistungen ungekürzt auszurichten, die Ergänzungsleistungen seien zu verfügen, der Ergänzungsleistungsanspruch sei ab 1. April 2002 mit Verzugszins nachzuzahlen sowie es sei ihm eine Kostengutsprache für eine anwaltliche Rechtsvertretung zu erteilen. Er erfülle die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die SAK weigere sich mit unhaltbaren Argumenten, eine Korrektur ihrer Verfügung vom 28. März 2002 vorzunehmen sowie die in ihre Zuständigkeit fallende Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zu verfügen. Auf die mittels Verfügung erfolgte Aufforderung des Instruktionsrichters hin, Auskunft über seinen Aufenthalt seit Ende 2004 sowie über eine allfällige Wohnsitzbegründung zu erteilen, teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in der Schweiz nicht angemeldet und habe in der fraglichen Zeit keinen Wohnsitz begründen können. 9. Die SAK beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Rentenverfügung vom 28. März 2002 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb das in Art. 52 Abs. 1 ATSG vorgesehene Einspracheverfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt werden könne. Es wäre jedoch möglich, ein Revisionsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG einzuleiten, falls erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden. Betreffend Ergänzungsleistungen verweise sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 20. April 2004 sowie auf die Mitteilung der Ausgleichkasse Graubünden, nach welcher der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz klar verneint werde. In der Zwischenzeit seien keine neuen Belege vorgelegt worden, die auf eine Änderung der Situation schliessen liessen, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. 10. Mit Urteil vom 6. August 2008 (C-2131/2008) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache dem Verwaltungsgericht Graubünden. Zur
Begründung wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht wäre zur Behandlung der Beschwerde grundsätzlich nur dann zuständig, wenn der Beschwerdeführer Wohnsitz im Ausland hätte, und ihm nur dann Ergänzungsleistungen zugesprochen werden könnten, wenn er in der Schweiz Wohnsitz hätte. Da aus den Akten nicht geschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 in einer schweizerischen Gemeinde oder im Ausland angemeldet und dadurch einen neuen Wohnsitz begründet habe, sei prima vista weiterhin davon auszugehen, dass er fiktiven Wohnsitz in der Stadt Chur habe. 11. Mit Stellungnahme vom 4. November 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Graubünden mit, er wolle an der Beschwerde ans Bundesgericht vom 31. März 2008 vorsorglich festhalten, sollte vor dem Verwaltungsgericht Graubünden keine befriedigende Lösung erzielt werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2008 halte immerhin fest, dass grundsätzlich Ergänzungsleistungen geschuldet seien, einzig nicht klar sei, welche Kasse hierfür zuständig sei. Die SAK hätte bereits vor Jahren von Amtes wegen abklären müssen, ob sie oder allenfalls eine andere Kasse zuständig sei, weshalb sie verpflichtet werden solle, die Ergänzungsleistungen bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage sofort auszuzahlen. Schliesslich sei die AHV eine Rente mit Ergänzungsleistungen, und zwar unabhängig des Wohnortes. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beurteilt und keine Kostengutsprache erteilt. Da das Prozedere nun aber schon seit Jahren hin und her gehe, erscheine vorliegend eine Rechtsvertretung durchaus erforderlich. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Betreffend die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Graubünden kann auf das Urteil desselben vom 20. April 2004 (S 03 69 E. 2) verwiesen werden, in welchem die Ausführungen des rechtskräftigen Urteils der Rekurskommission vom 9. April 2003 (E. 2) bestätigt worden sind. Demnach
bleibt mangels Begründung eines ausländischen Wohnsitzes sowie mangels Erwerbs eines neuen Wohnsitzes in der Schweiz in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) der in der Gemeinde Chur begründete, letzte ausgewiesene Wohnsitz für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit massgebend. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat sich an dieser Situation bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert.
2. a) Ein Anfechtungsobjekt liegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat trotz mehrmaliger Aufforderung des Beschwerdeführers keine neuerliche Verfügung erlassen, welche mittels Beschwerde angefochten werden könnte. Der Beschwerdeführer macht denn auch sinngemäss geltend, dadurch habe die Beschwerdegegnerin das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt. Sein Begehren um Auszahlung der Ergänzungsleistungen werde seit Jahren „verschlampt“ und zwischen den verschiedenen Instanzen hin und hergeschoben. b) Sowohl gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG als auch Art. 49 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) gilt die Rechtsverweigerung als Entscheid, welcher mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Das Verbot der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 124 V 133 E. 4; VPB 68 [2004] Nr. 123, 65 [2001] Nr. 15). Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht. Davon kann vorliegend keine Rede sein.
3. a) Der Beschwerdeführer verlangte von der Beschwerdegegnerin nach dem abweisenden Urteil des damaligen EVG vom 22. Dezember 2004 in mehreren Schreiben, sie habe die AHV-Rente sowie die Ergänzungsleistungen neu zu berechnen und Nachzahlungen inklusive der Verzugszinsen zu entrichten. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits beantwortete diese Schreiben jeweils ebenfalls in Briefform. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass betreffend die Rentenzahlungen keine neuen Fakten vorlägen und betreffend
die Ergänzungsleistungen nach wie vor der Nachweis eines schweizerischen Wohnsitzes fehle, weshalb kein Grund bestehe, eine neue Verfügung zu erlassen. Diese Auffassung ist zutreffend und nicht zu beanstanden. b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismaterial auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Was die Neuberechnung der AHV-Rente betrifft, macht der Beschwerdeführer keine erhebliche neue Tatsachen geltend. Diesbezüglich kann daher auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2004 (S 03 69 E. 4) verwiesen werden, welche mit Urteil des EVG vom
22. Dezember 2004 (E. 2.1) bestätigt worden sind. c) Hinsichtlich der Auszahlung der Ergänzungsleistungen steht nach wie vor die Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Vordergrund. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sehr wohl von einem schweizerischen Wohnsitz abhängig gemacht. So bestimmt Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG, dass Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Obwohl der Beschwerdeführer in mehreren Schreiben die Auffassung vertritt, den Beweis des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz bereits rechtsgenüglich erbracht zu haben, ist den Akten keine Wohnsitzbestätigung einer schweizerischen Gemeinde zu entnehmen. Mehr noch hat der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2008 selbst ausgeführt, er habe sich seit 2004 bei seinem Bruder … in …, bei seinem Bruder … in … (TI) und in der Pension … in … (TI), im Hotel … in … (unentgeltlich, Entgegenkommen des Besitzers) sowie einige Zeit bei Bekannten im Ausland aufgehalten. Überdies teilte er mit, dass es aufgrund der dürftigen AHV-Rente nie möglich gewesen sei, eine würdige 2-Zimmerwohnung zu finanzieren, weshalb er keinen festen Wohnsitz in der Schweiz habe begründen können. Dadurch wird einerseits bestätigt, dass er nach wie vor keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat,
andererseits aber auch im Ausland keinen nachzuweisen vermag. Solange dem Beschwerdeführer aber der Nachweis eines Wohnsitzes in der Schweiz nicht gelingt, besteht - was ihm auch seitens der Beschwerdegegnerin bereits mehrmals mitgeteilt worden ist - kein gesetzlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Folglich besteht seitens der Beschwerdegegnerin weder eine Veranlassung, die Angelegenheit des Beschwerdeführers einer erneuten Prüfung zu unterziehen, noch die Pflicht, ohne Vorliegen erheblicher neuer Tatsachen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. d) Da nach dem Gesagten weder eine anfechtbare Verfügung noch ein Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung vorliegt, kann auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. 4. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien in der Regel kostenlos sein. Einzig einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weshalb dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten entstehen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sieht Art. 61 lit. f ATSG in denjenigen Fällen vor, wo die Verhältnisse dies rechtfertigen (vgl. auch Art. 76 Abs. 3 VRG mit ähnlichem Wortlaut). Gemäss Gerichtspraxis muss es sich dabei um besonders komplizierte Fälle handeln, was im vorliegenden Fall - da es lediglich um den Nachweis des Wohnsitzes in der Schweiz geht - offensichtlich nicht zutrifft. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen. 5. Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG werden - wie zuvor erwähnt - keine Verfahrenskosten erhoben. Der Schweizerischen Ausgleichskasse steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario und Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.